Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Reisevermittlers horse-holiday.com:
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler horse-holiday.com (nachfolgend „Reisevermittler“ genannt) zu Stande kommenden Reisevermittlungsvertrages. Sie ergänzen die auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und füllen diese aus.  

  1. Die Firma horse-holiday.com tritt als Vermittler für Leistungen im Auftrag fremder Leistungsträger (z.B. Reiterhöfe, Fincas u.s.w.) auf. Der entsprechende Miet- oder Beherbergungsvertrag wird direkt zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Leistungsträger geschlossen. Für diesen Miet- oder Beherbergungsvertrag gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Leistungsträgers, welche dem Kunden vor Buchungsabschluss bekanntgegeben werden. Zwischen dem Kunden und der Firma horse-holiday.com wird somit ausschließlich ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Insofern ist die von der Firma horse-holiday.com zu erbringende Leistung ausschließlich die gewissenhafte Geschäftsbesorgung; also die mit der gebotenen kaufmännischen Sorgfalt durchgeführte Vermittlung eines Vertragsabschlusses zwischen dem Kunden und dem Leistungsträger. Die Erbringung der Leistung selbst ist nicht Bestandteil des Vertrages zwischen dem Kunden und der Firma horse-holiday.com. 
  1. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam vereinbart – dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. 
  1. Der Abschluss des Vertrages bedarf keiner bestimmten Form. Mit der Erteilung des Vermittlungsauftrags kommt zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler der Reisevermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag zustande. 
  1. Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (Internet, E-Mail) erteilt, so bestätigt der Reisevermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar. 
  1. Sofern die Firma horse-holiday.com vom Leistungserbringer zum Inkasso bevollmächtigt ist, werden die Kundenzahlungen von der Firma horse-holiday.com vom eigenen Vermögen getrennt gehalten und treuhänderisch verwaltet bzw. umgehend an den Leistungsträger weitergeleitet. horse-holiday.com haftet bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften im Rahmen des Gesetzes für die sorgfältige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. 
  1. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Reisevermittler gemäß § 676 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde. 
  1. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Reisevermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. 
  1. Die vertragliche Leistungspflicht des Reisevermittlers besteht, nach Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen, in der Vornahme der zur Durchführung des Vermittlungsauftrags notwendigen Handlungen entsprechend dem Buchungsauftrag des Kunden und der entsprechenden Beratung, sowie der Abwicklung der Buchung, insbesondere der Übergabe der Reiseunterlagen, soweit diese nicht nach dem mit dem jeweils vermittelten Reiseunternehmen direkt dem Kunden übermittelt werden. 
  1. Der Reisevermittler haftet nicht dafür, dass ein dem Buchungsauftrag entsprechender Vertrag mit dem Reiseveranstalter oder Leistungsträger zustande kommt. Der Vermittlungserfolg selbst wird also nicht geschuldet. Der Reisevermittler haftet nur für den eigenen Verantwortungsbereich im Rahmen der Vermittlungstätigkeit. 
  1. Der Reisevermittler ist berechtigt, von Buchungsvorhaben des Kunden abzuweichen, wenn er nach den Umständen davon ausgehen darf, dass der Kunde die Abweichung billigen würde. Dies gilt nur insoweit, als es dem Reisevermittler nicht möglich ist, den Kunden zuvor von der Abweichung zu unterrichten und seine Entscheidung zu erfragen. 
  1. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht verpflichtet, den jeweils billigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und / oder anzubieten. 
  1. Die Firma horse-holiday.com vermittelt auf besonderen Wunsch des Kunden einzelne Beförderungsleistungen (z.B. Flüge), sonstige touristische Einzelleistungen (z.B. Mietwagen, Hotelübernachtungen) sowie Pauschalreisen und Reisebausteine (z.B. Rundreisen) aus den Programmen unterschiedlicher Reiseveranstalter. Grundlage ist hierbei der aktuelle Katalog des jeweiligen Veranstalters. Für diese Leistungen tritt die Firma horse-holiday.com ebenfalls ausschließlich als Vermittler auf (normale Reisebürotätigkeit).  
  1. Neben den geltenden Stornobedingungen des jeweiligen gebuchten Leistungsträgers gelten für Umbuchungen beim gleichen Veranstalter (innerhalb desselben Kalenderjahres) folgende Gebühren: 25 € pro Person und getätigte Umbuchung bis zu 6 Wochen vor Reisebeginn. Ab der 6. Woche ist eine Umbuchung nur noch durch Rücktritt und Neubuchung zu den geltenden Stornobedingungen des gebuchten Leistungsträgers möglich. 
  1. Die Reiseunterlagen werden dem Kunden je nach Wahl unverzüglich nach Zumverfügungstellen seitens des Leistungsträgers zugesandt. Die Zusendung der Reiseunterlagen auf dem Postweg erfolgt auf ausschließliches Risiko des Kunden. Der Reisevermittler ist nicht verpflichtet, abhanden gekommene oder verloren gegangene Reiseunterlagen kostenlos zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn er dies zu vertreten hat.  
  1. Sowohl den Kunden, wie auch den Reisevermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und Reiseunterlagen des vermittelten Reiseunternehmens, die dem Kunden durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen. 
  1. Der Kunde ist verpflichtet, den Reisevermittler über dem Kunden erkennbare Fehler, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung des Reisevermittlers bezüglich eines hieraus dem Kunden entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. 
  1. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, sich sorgfältig über ausreichenden Versicherungsschutz zu informieren.  
  1. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Sofern nicht im Rahmen einer Pauschalreise der Veranstalter über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuellen Änderungen vor Reiseantritt informiert, hat dies der Kunde selbst zu tun. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. 
  1. Der Reisevermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ihm hierzu vom Kunden ein entsprechender Auftrag ausdrücklich erteilt worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere dem Reisevermittler bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht bereits in einem dem Kunden vorliegenden Reiseprospekt enthalten sind. 
  1. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumente ist der Reisevermittler ohne besondere ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann der Reisevermittler ohne besondere Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, insbesondere für Telekommunikationskosten und – in Eilfällen – den Kosten von Botendiensten oder einschlägiger Serviceunternehmen verlangen. Der Reisevermittler kann für die Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war. 
  1. Entsprechende Hinweispflichten des Reisevermittlers beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften aus oder von geeigneten Informationsquellen, insbesondere aus aktuellen branchenüblichen Nachschlagewerken oder der Weitergabe von Informationen ausländischer Botschaften, Konsulate oder Tourismusämter. 
  1. Eine spezielle Nachforschungspflicht des Reisevermittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarungen nicht. Der Reisevermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei den in Betracht kommenden Informationsstellen verweist. 
  1. Im Falle einer nach den vorstehenden Bestimmungen begründeten Informationspflicht kann der Reisevermittler ohne besonderen Hinweis oder Kenntnis davon ausgehen, dass der Kunde und seine Mitreisenden deutsche Staatsangehörige sind und in deren Person keine Besonderheiten (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit) vorliegen. 
  1. Der Reisevermittler haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde den Reisevermittler mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reisevermittler die Verzögerung zu vertreten hat. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Beratungs- und/oder Vermittlungsleistungen des Reisevermittlers hat der Kunde innerhalb eines Monats geltend zu machen. Es wird hierfür ausdrücklich die Schriftform empfohlen. Die Frist beginnt mit dem vertraglich vorgesehen Ende der vermittelten Reiseleistung (bei mehreren unmittelbar aufeinander folgenden, der letzten), jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde, von dem die Ansprüche gegen den Reisevermittler begründenden Ansprüche Kenntnis erlangen. Die Frist wird nicht gewahrt durch Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Reiseunternehmen, welche die vermittelte Reiseleistung zu erbringen hatten oder erbracht haben. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden ist nicht ausgeschlossen, wenn diese unverschuldet unterblieb. 
  1. Der Reisevermittler ist verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, ob die von ihm vermittelten Reiseleistungen eine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten. 
  1. Eine weitergehende Verpflichtung bezüglich des Umfangs, den Deckungsschutz und den Versicherungsbedingungen von Reiseversicherungen besteht nicht, soweit diesbezüglich keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.  
  1. Der Reisevermittler ist berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Reise- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu verlangen, soweit diese wirksam vereinbart sind und rechtswirksame Anzahlungsbestimmungen enthalten. Weitergehende Anzahlungen kann der Reisevermittler unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des § 651 k BGB (Pflicht zur Kundengeldabsicherung bei Pauschalreisen) erheben, wenn insoweit hierzu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. 
  1. Soweit es den Vorgaben des vermittelten Reiseunternehmens gegenüber dem Reisevermittler, insbesondere dem Agenturvertrag zwischen Reiseunternehmen und dem Reisevermittler, in gesetzlicher Weise entspricht, ist der Reisevermittler berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Preis der vermittelten Leistung ganz oder teilweise für den Kunden zu verauslagen.  
  1. Ansprüche des Kunden gegenüber dem Reisevermittler, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung - verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Umständen, die den Anspruch gegen den Reisevermittler begründen und diesem selbst als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reisevermittler die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung von einem Jahr tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 
  1. Bei Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Unternehmen beschränkt sich die Verpflichtung des Reisevermittlers auf die Erteilung aller Informationen und Unterlagen, die für den Kunden hierfür von Bedeutung sind, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der gebuchten Unternehmen. 
  1. Eine Verpflichtung des Reisevermittlers zur Entgegennahme und / oder Weiterleitung entsprechender Erklärungen oder Unterlagen besteht nicht. Übernimmt der Reisevermittler die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis. 
  1. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmens besteht gleichfalls keine Pflicht des Reisevermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltender Fristen oder sonstiger rechtlicher Bestimmungen. 
  1. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.